Verfassung

3
Mrz
2009

Wahlautomaten verboten...

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. März entschieden, dass die Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war.

In der entsprechenden Pressemitteilung heißt es hierzu:
“Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (so genannten Wahlcomputern) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten. Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.”

Es wurde zwar nicht grundsätzlich beanstandet, dass nach § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) der Einsatz von Wahlgeräten zulässig ist. Die Bundeswahlgeräteverordnung wurde jedoch verfassungswidrig beurteilt, weil sie nicht sicherstelle, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet würden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. Somit entsprechen die bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag eingesetzten Wahlcomputer also nicht den Anforderungen, die die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt.
“Dies führt jedoch nicht zur Auflösung des Bundestages”,
wird weiterhin betont.
Hier überwiege der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung wegen fehlender konkreter Hinweise auf Funktionsfehler oder Manipulationen und somit war die Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos.
Das BVG schreibt:
“Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischenWahlgeräten nur schwer erkennbar. (…)

Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Wird das Wahlergebnis durch rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.”


Das bedeutet, dass der Einsatz von Wahlcomputern nicht grundsätzlich verfassungswidrig ist, jedoch alle derzeit eingesetzten Geräte. Viele Steuermillionen wurden verschleudert, um den Traum der Politiker von einer modernen Wahl zu verwirklichen, ohne dass diese Technik hinlänglich geprüft wurde. Bedenken, die es seit Jahren gab, wurden beiseite geschoben.
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websaugwurm - 2009.03.03, 15:07

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Zuletzt aktualisiert: 2009.03.03, 15:07

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